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Bei einer Erledigungserklrung Bei einer Erklrung der Erledigung eines Rechtsstreits ist zu unterscheiden Der Beklagte erklrt die Erledigung allein: Dies wird als Antrag auf Klageabweisung verstanden. Es ergeht ein ganz normales Urteil. Auch die Kosten fallen an, wie bei einem normalen Urteil. Hat sich die Klage nach Auffassung des Gerichts wirklich erledigt, so trgt der Klger die Kosten, wenn nicht trgt sie der Beklagte. Der Klger erklrt die Erledigung allein: Dies wird als Antrag auf Feststellung verstanden, dass die Klage urspnglich berechtigt war und jetzt aber nicht mehr ist (z.B. wegen zwischenzeitlicher Zahlung der eingeklagten Summe). Auch hier ergeht ein Urteil und die Kosten fallen an, wie im Urteil. Hat sich die Klage wirklich erledigt, so trgt der Beklagte trotzdem die Kosten. Die Erledigung wird durch alle Parteien erklrt: Hier wird durch das Gericht entschieden, wer die Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung erfolgt danach, wie die Erfolgsaussichten der Parteien waren und ob ein erledigendes Ereignis - z.B. die Zahlung der eingeklagten Forderung eingetreten ist. Dabei entfaltet eine Erfllung der Klageforderung durch den Beklagten eine gewisse Indizwirkung (aber keine zwingende Wirkung) fr die Berechtigung der Klage. Kosten fallen hier brigens ebenso wie bei einem Urteil an.
bei einem
Urteil
bei Zahlungsunfhigkeit
des Gegners
bei einer
Klagercknahme
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